Leistungen unserer Praxis
Kurzüberblick über unsere Leistungen
- Familienpsychologische Gutachten
- Kriminalprognostische Gutachten
- Gutachten zur Namensänderung nach §3 NamÄndG
- Gutachten zur waffenrechtlichen Eignung nach §6 WaffG

Familienpsychologie
Erziehungsfähigkeitsgutachten bei psychischer Erkrankung oder Suchterkrankung der Eltern und/oder kindlichen Entwicklungsstörungen. Grundlage hierfür ist die ausführliche Erhebung der kindlichen Bedürfnisse, spezifischen elterlichen Erziehungskompetenzen sowie der verfügbaren Ressourcen.
Gefährlichkeitsprognosen bei Verdacht auf fortbestehende Gefährlichkeit im Rahmen bereits vorhandener Gewalt- oder Sexualdelikte innerhalb der Familie. Wir erstellen fundierte Gefahrenprognosen, basierend auf kriminalpsychologischen Erkenntnissen. Die kriminalprognostische Einschätzung ergibt zudem individuelle Anhaltspunkte zur Risikoreduktion.
Gutachten bei Trennung und Scheidung der Eltern oder zur Rückführung fremduntergebrachter Kinder erstellen wir ebenfalls.
Kriminalprognostik
Einweisungsprognose im Strafverfahren
Zur Anordnung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung erstellen wir kriminalprognostische Gutachten bei Tätern mit Verdacht auf eine psychische Störung, Suchtmittelabhängigkeit oder einem Hang (§§ 63, 64 und §§ 66 f. StGB). Daneben können wir in diesem Zusammenhang auch die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt mit ihren Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit begutachten (§§ 20 f. StGB).
Maßregel- und Strafvollstreckungsverfahren
Wir erstellen Prognosegutachten, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit von den Betreffenden weiterhin eine Gefahr ausgeht und welche Straftaten vom Begutachteten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (Strafvollzug gem. §§ 57, 57a StGB, § 454.2 StPO sowie Maßregel gem. § 463 Abs. 4 StPO). Im Hinblick auf die Vorbereitung von vollzugsöffnenden Maßnahmen wird zudem die Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs zur Flucht festgestellt (§§ 10, 11 StVollzG).


Waffenrechtliche Eignung
Gutachten über die persönliche Eignung zur Erteilung von Waffen- und Munitionserlaubnissen nach § 6 WaffG werden in der Regel dann von Behörden gefordert, wenn eine Person unter 25 Jahren ist (§ 6 Abs. 2 WaffG) oder wenn die Behörde Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers hat (§ 6 Abs. 2 WaffG). Bei unter 25 jährigen kann ein positives Ergebnis bescheinigt werden, sofern sich aus einer standardisierten Testung keine Zweifel an der Eignung ergeben. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung bestimmt sich der Umfang der Untersuchung danach, ob psychische Störungen, Abhängigkeitserkrankungen oder Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen.
Namensänderung
Vor- und Nachnamen können entsprechend der derzeitigen gesetzlichen Lage nur aus einem wichtigen Grund geändert werden. Die Verwaltungsbehörden können hierzu die Vorlage eines Gutachtens verlangen.
Änderung des Namens aus wichtigem Grund (§ 3 NamÄndG)
Im Verfahren zur Änderung des Namens können wir insbesondere Gutachten bei besonderen Belastungen durch familiäre Umstände unter Berücksichtigung individueller Dispositionen und psychischen Belastungen erstellen.
